§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der ETN Elastomer-Technik Nürnberg GmbH (nachfolgend: „ ETN“) mit deren Kunden
(nachfolgend: „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten sowohl für gegenwärtige als auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Sofern nichts anderes
vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass ETN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Der Einbeziehung der AGB des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von ETN ausdrücklich anerkannt worden
sind. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in
Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Voraussetzung für einen Vertragsschluss zwischen dem Besteller und ETN im Falle der
Bestellung über den Web-Shop von ETN ist die Registrierung des Bestellers im Web-Shop von ETN
und eine Preisanfrage, soweit ein gewünschtes Produkt erstmalig in einer bestimmten Stückzahl
bestellt werden soll. Ohne dieses Verfahren ist eine Bestellung im Web-Shop von ETN nicht möglich.
Auch im Falle der Bestellung per Telefax oder E-Mail ist eine Preisanfrage erforderlich, soweit ein
gewünschtes Produkt erstmalig in einer bestimmten Stückzahl bestellt werden soll. Bei der
Bestellung per Telefon kann dem Besteller ein verbindlicher Preis mitgeteilt und der Auftrag direkt
angenommen werden.
(2) Im Falle der Bestellung über den Web-Shop kann der Besteller aus dem Sortiment von ETN
Produkte auswählen und diese - nach erfolgter Preisanfrage – durch Klicken des Buttons „in den
Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Durch diesen Vorgang kommt noch
kein Kaufvertrag zwischen dem Besteller und ETN zustande. Über den Button „Bestellung
abschicken“ gibt der Besteller einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Besteller den Vorgang jederzeit abbrechen, die
Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt
werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese
Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(3) ETN schickt dem Besteller bei einer Bestellung über den Web-Shop eine Empfangsbestätigung
per E-Mail zu, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird und welche der Besteller über die
Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Diese Empfangsbestätigung bestätigt nur den Eingang der
Bestellung bei ETN und stellt keine Auftragsbestätigung dar. Der Vertrag kommt bei der Bestellung
über den Web-Shop erst durch die Zusendung der gesonderten Auftragsbestätigung durch ETN
zustande.
(4) ETN behält sich vor, eine Bestellung auch nicht anzunehmen. Die Annahme der Bestellung
erfolgt durch ausdrückliche Erklärung durch ETN oder durch die Lieferung der Waren.
(5) Es obliegt dem Kunden zu überprüfen, ob die zu bestellenden Produkte für den gewünschten
Zweck, insbesondere im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen sowie die örtlichen
bauseitigen Gegebenheiten und den Verwendungszweck, geeignet sind. Sofern hierzu Maßangaben
oder Unterlagen an ETN übermittelt werden, obliegt es dem Kunden, deren Fehlerfreiheit
sicherzustellen. Die Angaben werden von ETN nicht überprüft. Änderungen sind ETN unverzüglich
mitzuteilen.
§ 3 Preise
(1) Bei allen Preisen handelt es sich um Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer oder Versandkosten,
soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Die Preise von ETN gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und
Verpackung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
(3) Kommt es nach Vertragsschluss zu unvorhersehbaren Änderungen der preisbildenden Faktoren,
wird ETN den Preis entsprechend dieser Änderungen im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung anpassen.
Die Anpassung wird sowohl durch Erhöhung als auch durch Senkung des Preises erfolgen, wobei
der Änderungsbetrag der prozentualen Veränderung der preisbildenden Faktoren entspricht. Sollten
sich Änderungen der preisbildenden Faktoren ergeben, wird ETN den Besteller hiervon unverzüglich
unterrichten.
(4) Bei Anschlussaufträgen ist ETN nicht an vorhergehende Preise gebunden.
(5) ETN ist dessen ungeachtet berechtigt, Preise in dem Monat, der auf einen drei-Monats-Zeitraum
mit einer jeweiligen Inflation von mehr als 3 % gegenüber dem Vormonat basierend auf dem
Verbraucherpreisindex folgt anzupassen mit Wirkung zum darauf folgenden Monat.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(2) Der Besteller kann die Zahlung per Vorkasse oder auf Rechnung vornehmen. Bei Zahlung durch
Überweisung sind die Kundennummer sowie die Rechnungsnummer mit anzugeben.
(3) ETN ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(4) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar
ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung. Nach Ablauf dieser Frist
gerät der Besteller ohne weitere Fristsetzung in Verzug.
(5) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern ETN
nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren
Schadens vorbehalten. Zudem hat ETN einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe
von 40,00 €, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
(6) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Vorhandenseins von
Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Lieferung offensichtlich
mangelhaft ist, beziehungsweise dem Käufer offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der
Abnahme der Arbeit zusteht. In einem solchen Fall ist der Käufer jedoch nur zur Zurückbehaltung
berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung steht.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von ETN auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist ETN gemäß der Regelung
des § 321 BGB zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(8) Nach Fälligkeit kann ETN für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 10,00
erheben. Es bleibt dem Besteller unbenommen, ETN nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden
oder kein Schaden entstanden ist.
§ 5 Lieferbestimmungen; Annahmeverzug; Abrufaufträge
(1) Von ETN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten. Im Übrigen sind Liefertermine im Sinne dieser AGB die Termine, zu denen die
Ware abholbereit ist.
(2) Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur als Ganzes. Teillieferungen erfolgen nur auf Wunsch.
Zumutbare Abweichungen von der Bestellung bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, der Preis wird
entsprechend angepasst.
(3) Abrufaufträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend mit dem Tag der
Bestellannahme. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird eine
vierwöchige Nachfrist gesetzt. ETN kann den Liefergegenstand nach Ablauf der Frist und nach
vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ETN, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder bei Behinderungen von nicht nur
vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,
unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die ETN die rechtzeitige Lieferung trotz
zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber führt ETN unverzüglich. Der
höheren Gewalt stehen insbesondere auch gleich Produktionsverzögerungen / -ausfälle aufgrund
Insolvenzverwaltung (auch im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung) beim Hersteller von
Produkten für ETN. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges
oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann ETN auffordern zu erklären, ob er
zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht,
kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
(5) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung über den Web-Shop von ETN, per E-Mail oder per Telefax
keine Exemplare des vom Besteller ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt ETN dem Besteller
dies unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, teilt ETN dies dem Besteller mit,
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sobald ETN hiervon erfährt. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Bei telefonischer
Bestellung erfolgt die Mitteilung direkt am Telefon. .
(6) Ist das bestellte Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt ETN dem Besteller dies
ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr
als zwei Wochen hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem
Fall auch ETN berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird ETN eventuell bereits geleistete
Zahlungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, verzögert sich
die Lieferung von ETN aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, oder wird – sofern ein
solches Recht zwischen den Parteien vereinbart wird - mangelfreie Ware zurückgesandt – ohne dass
ETN die Rücksendung zu vertreten hat - so ist ETN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür kann ETN eine
pauschale Entschädigung i. H. v. 10 % des Produktwertes pro Kalendertag, beginnend mit der
Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware
bzw. einmalig i. H. v. 10 % des Produktwertes, mindestens jedoch 20,00 EUR, im Falle der kulanten
Rücknahme – sofern ein solches Recht zwischen den Parteien vereinbart wurde - berechnen. Das
Recht zum Nachweis eines höheren Schadens gemäß der gesetzlichen Ansprüche von ETN
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem
Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass ETN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(8) Lieferverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Versand, Gefahrübergang
(1) Sofern Lieferung von ETN geschuldet wird, wählt ETN Versandart und Versandweg. Die
Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager.
(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an das Transportunternehmen
auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die
Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu
bezeichnende Risiken versichert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von ETN gegenüber dem
Besteller Eigentum von ETN, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von ETN.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung der Waren von ETN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ETN als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ETN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(3) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht
berechtigt. Der Besteller hat ETN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter
auf die ETN gehörenden Waren erfolgen .
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche von ETN, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und
sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an ETN ab. Auf
Verlangen von ETN ist der Besteller verpflichtet, ETN unverzüglich alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von ETN gegenüber den Kunden
des Bestellers erforderlich sind.
(5) Die Abtretungen werden hiermit angenommen. Eine Abtretung der Ansprüche gegen ETN bedarf
der Zustimmung durch ETN in Textform.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 zusammen mit
anderen ETN nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
gemäß Absatz 4 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von ETN.
(7) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind ETN unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers,
soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
(8) Falls ETN nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist ETN berechtigt, die Ware freihändig zu
verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und
insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Zahlt der Besteller
den fälligen Kaufpreis nicht, darf ETN diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller
zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung von ETN um mehr als 10 %,
wird ETN auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 8 Gewährleistung; Abnahme; Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als
Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
(3) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich in
Textform geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge in Textform unverzüglich nach
Feststellung zu erheben. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen
erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der
Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ETN für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Mängelrüge und auch nach einer ordnungsgemäßen
Mängelrüge verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche in einem Jahr nach
Gefahrenübergang. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
(5) In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, bei Gefährdung der
Betriebssicherheit oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch ETN ist der Besteller berechtigt,
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nach vorheriger Verständigung mit ETN nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten
zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ETN berechtigt wäre, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(6) Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine
Gewährleistungsansprüche nach sich. Ebenso zieht der nicht vertragsgemäße Gebrauch, Einbau
oder sonstige Verwendung oder unsachgemäße Lagerung keine Gewährleistungsansprüche nach
sich.
(7) Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit ETN
abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
(8) Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Schutzrechte Dritter, Einfuhrbestimmungen
(1) Es obliegt dem Kunden, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Nutzung
eines lizenzierten oder sonst mit Schutzrechten belegten Produkten bzw. Produktdesigns und zu
Einfuhrbestimmungen sicherzustellen. Eine solche Prüfung wird durch ETN nicht durchgeführt.
ETN steht nach Maßgabe dieser Klausel nicht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist bzw. die Verwendung lizenziert oder
ausdrücklich erlaubt ist. Der Kunde hat vor Vertragsschluss sicherzustellen, dass das zu liefernde
Produkt nicht gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter unterliegt und er die
erforderlichen Lizenzen für die Verwendung innehat und dies ETN gegenüber unaufgefordert zu
versichern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend
gemacht werden.
(2) Der Kunde wird ETN von sämtlichen Forderungen und Ansprüchen freistellen, die aufgrund einer
Verletzung von Rechten Dritter, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten, geltend
gemacht werden. Die Verteidigungskosten sowie weitere Schäden im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme aus solchen Forderungen und Ansprüchen sind ETN von dem Kunden zu
ersetzen.
(3) ETN ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern sie wegen einer
Schutzrechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen wird. Etwaige
Schadensersatzansprüche von ETN bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Eine Haftung besteht, wenn ETN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft
(vorsätzlich oder fahrlässig) eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit verursacht haben.
(2) Eine Haftung besteht, wenn ETN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sonstige
Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
(3) Eine Haftung besteht auch, soweit ETN, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine der wesentlichen Vertragspflichten dieses Vertrages
verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und der Kunde auf deren Einhaltung
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf
vorhersehbare und unmittelbare Schäden begrenzt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(5) Eine weitergehende Haftung von ETN ist ausgeschlossen.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von ETN.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrages oder seiner
Durchführung ist der Sitz von ETN. Soweit der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat, kann ETN ihn nach seiner Wahl auch an diesem verklagen.
(3) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss der Kollisionsnormen des
Internationalen Privatrechts Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Alle Erklärungen, die zur Änderung dieses Vertrages oder aufgrund dieses Vertrages abgegeben
werden, bedürfen, sofern diese AGB nichts anderes bestimmen, der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bestimmungen der AGB hiervon nicht berührt. Die im Einzelfall unwirksame Bestimmung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, die der wirtschaftlich von beiden Parteien gewünschten Regelung am
nächsten kommt.